Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 3 Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
ein Lebenslauf,
Schulabschlusszeugnisse,
Zeugnisse und Nachweise über die in § 4 geforderten Abschlüsse,
Zeugnisse und Nachweise über die Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,
eine Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,
ein Lichtbild, nicht älter als ein Jahr, und
ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, sofern anrechnungsfähige Zeiten in Betracht kommen.
(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.