Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 8 Aufstiegsausbildung
Unter der beruflichen Entwicklung nach Teil 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 ist die Aufstiegsausbildung im Sinne des § 20 der Feuerwehrlaufbahnverordnung zu verstehen. Die Beförderungsprüfung nach § 32 Absatz 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 stellt die Aufstiegsprüfung im Sinne des § 20 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dar.