Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 8 Aufstiegsausbildung

Unter der beruflichen Entwicklung nach Teil 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 ist die Aufstiegsausbildung im Sinne des § 20 der Feuerwehrlaufbahnverordnung zu verstehen. Die Beförderungsprüfung nach § 32 Absatz 3 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 stellt die Aufstiegsprüfung im Sinne des § 20 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dar.

§ 7