Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 15 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte

(1) Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Praxisphasen die während der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und insbesondere lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen sollen systematisch und didaktisch effektiv auf die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abgestimmt sein.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den Ausbildungsstellen die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn kennenlernen und in typische Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung des Ausbildungsgegenstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge und Arbeitsaufgaben selbstständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation üben. Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(3) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gelten die Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsstellen.

§ 14 § 16