Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 2 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:
für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und
im kommunalen Bereich
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg sowie
die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts.