Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 2 Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:

für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und

im kommunalen Bereich

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg sowie

die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 1 § 3