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APOmD

§ 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird von der Prüfungskommission beschlossen. Es wird aus den Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung, der berufspraktischen Ausbildung, der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Prüfungsteils sowie der Note des mündlichen Prüfungsteils der Abschlussprüfung errechnet. Die einzelnen Teile werden wie folgt gewichtet:

Durchschnittsnote der Zwischenprüfung: 10 %,

Durchschnittsnote der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung: 20 %,

Durchschnittsnote der berufspraktischen Ausbildung: 20 %,

Durchschnittsnote der Abschlussprüfung schriftlicher Teil: 40 % und

Note der Abschlussprüfung mündlicher Teil: 10 %.

(2) Das Gesamtergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben und bestimmt sich wie folgt:

1,0 bis 1,5

sehr gut

1,6 bis 2,5

gut

2,6 bis 3,5

befriedigend

3,6 bis 4,0

ausreichend

> 4,0

nicht bestanden

(3) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann in elektronischer Form erstellt und unterzeichnet werden.

§ 27 § 29