Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 20 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission. Deren Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine von der Prüfungsbehörde beauftragte Person, die mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt,
als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person einer in § 14 Absatz 1 genannten Behörde, die mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt, und
als weitere Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mindestens mit der Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die den Führungslehrgang I oder einen diesem entsprechenden Lehrgang bestanden hat, sowie
eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes oder ein entsprechender Beschäftigter oder eine entsprechende Beschäftigte der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz.
(3) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer können auch mehrere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden.
(4) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus der Prüfungskommission aus, so ist für die verbleibende Amtszeit der Prüfungskommission eine nachfolgende Person zu benennen.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertretung geladen und anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Ist ein Mitglied während oder unmittelbar vor der Prüfung kurzfristig verhindert oder tritt die Verhinderung eines Mitglieds während der Prüfung ein und ist die Prüfungskommission deshalb nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde über die weitere Durchführung der Prüfung. Zur Aufrechterhaltung des Prüfbetriebs sind die Bestellung einer oder eines Bediensteten der Prüfungsbehörde als Ersatzmitglied sowie Abweichungen von den vorgenannten Absätzen im begründeten Einzelfall zulässig, wenn die verbliebenen Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen.