Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

APOmDFeu

§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung.

(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.

§ 27 § 29