Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

APOmDFeu

§ 30 Praktische Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen.

(2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung.

(3) Die praktische Prüfung soll für jeden Prüfling 45 Minuten dauern.

(4) Der Prüfling hat jeweils eine Aufgabe

im Brandeinsatz,

im Hilfeleistungseinsatz und

bei Übungen mit Feuerwehrgeräten

zu lösen.

Die Prüfungskommission bewertet die Aufgaben nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest.

(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufgabe mit weniger als fünf Punkten bewertet, keine Aufgabe mit weniger als zwei Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.

§ 29 § 31