Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 32 Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest.
(2) Bei der Feststellung der Abschlusspunktzahl werden
die Bewertung der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
die Bewertung der praktischen Ausbildung mit 15 vom Hundert,
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert,
die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert
gewertet und es wird entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet.
(3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von
15 bis 14 Punkten „sehr gut“,
13 bis 11 Punkten „gut“,
10 bis 8 Punkten „befriedigend“,
7 bis 5 Punkten „ausreichend“,
4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und
1 bis 0 Punkten „ungenügend“.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungs- und Befähigungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat.
(5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.