Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 35 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde.

(2) Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

(3) Die Prüfungsakten werden frühestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung gelöscht.

§ 34 § 36