Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 12 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte
(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Abschnitte Fachtheorie I bis IV. In den Abschnitten Fachtheorie I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Abschnitten Fachtheorie II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.
(2) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte werden in der Justizakademie des Landes Brandenburg durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit den Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg obliegen die Organisation und die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte. Sie oder er sorgt für die Einhaltung des Lehrplans.
(3) Der Lehrplan soll insbesondere, soweit für die Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich,
Zivil- und Zivilprozessrecht,
Zwangsvollstreckungsrecht,
Familien- und Betreuungsrecht,
Kostenrecht,
Straf- und Strafprozessrecht,
Nachlassrecht,
Insolvenzrecht,
Grundbuchrecht,
Handels- und Registerrecht,
Verwaltungssachen,
Staats-, Beamten-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht,
Geschäftsgangbestimmungen,
Grundlagen der Informationstechnik (IT), IT-Sicherheit sowie elektronischen Fachanwendungen,
Kommunikation und interkulturelle Kompetenz und
Grundlagen des Datenschutzes
umfassen.
(4) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Regelmäßig sind während der Abschnitte Fachtheorie I bis III jeweils mindestens 320 Stunden und während des Abschnitts Fachtheorie IV mindestens 84 Stunden Unterricht zu erteilen. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) Während der Abschnitte Fachtheorie I bis IV sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten können auch oder ausschließlich elektronisch erbracht werden. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von dem mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer Punktzahl und Note nach § 15 zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.