Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 18 Prüfungsverfahren, Prüfungskommissionen
(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des Abschnitts Fachtheorie IV abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgelegt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts setzt den Ort und die Termine für die schriftliche Prüfung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) Im Übrigen trifft der Prüfungsausschuss die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsver-
fahrens erforderlichen Maßnahmen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüferinnen und Prüfer, die die schriftlichen Prüfungsleistungen bewerten.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Prüferinnen und Prüfern nach
§ 17 die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung und bestellt deren Vorsitzende. Die Prüfungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen mindestens dem gehobenen Justizdienst angehören. Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Prüfungshergang ist zu dokumentieren.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Ort und den Termin der mündlichen Prüfung und veranlasst gleichzeitig die Ladungen zu diesem Termin.