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§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet. Die Prüferinnen und Prüfer und die Reihenfolge der Begutachtung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, soll der Mittelwert gelten.

(2) Nach vollständiger Begutachtung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse über die gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 vergebenen Kennziffern dem Prüfling zuzuordnen, der die Prüfungsleistung erbracht hat. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 19 § 21