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APVghFD§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung sowie nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung können einmalig zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.
(2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, verlängert werden.