Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 7 Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens vier Wochen vor Abschluß der Weiterbildung beginnen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.