Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 2)

WEITERBILDUNGSSTÄTTE FÜR AMBULANTE PFLEGE . . . . . . . . . . . . . . .

DIE VORSITZENDE/DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Z e u g n i s

Frau/Herr .................................

geboren am ...................................

in .................................................................

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . an einem Weiterbildungslehrgang Ambulante Pflege nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . .) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift)

teilgenommen.

Sie/Er hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

bestanden und folgende Einzelergebnisse erreicht:

Schriftliche Prüfung: ....................................................

Praktische Prüfung: ..........................................................

Mündliche Prüfung:.............................................................

Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . . .) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung

". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." zu führen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ort, Datum

...........................................................

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende

....................................................................................

Leitung des Prüfungsausschusses

der Weiterbildung

Anlage zum Weiterbildungszeugnis

für Frau/Herrn ............................

Der Weiterbildungslehrgang umfaßte

1. Theoretischen Unterricht (800 Stunden) in den Bereichen

Grundlagen ambulanter Pflege und Betreuung

360 Stunden

Strukturen ambulanter Versorgung, Kooperation und Vernetzung

80 Stunden

Kommunikation und Interaktion

100 Stunden

Grundlagen des Lernens und Lehrens

100 Stunden

Rechtliche Grundlagen

80 Stunden

Personale und berufliche Identität

40 Stunden

Verfügungsstunden

40 Stunden

2. Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden) in den Einsatzbereichen

Ambulante Pflegeeinrichtungen

720 Stunden

Psychiatrische Einrichtungen

80 Stunden

Wahlpraktikum:

80 Stunden

Hospitationen:

40 Stunden

§ 18