Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBVAnlage 4 (zu § 12 Abs. 2)
WEITERBILDUNGSSTÄTTE FÜR AMBULANTE PFLEGE . . . . . . . . . . . . . . .
DIE VORSITZENDE/DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
Z e u g n i s
Frau/Herr .................................
geboren am ...................................
in .................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . an einem Weiterbildungslehrgang Ambulante Pflege nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . .) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift)
teilgenommen.
Sie/Er hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bestanden und folgende Einzelergebnisse erreicht:
Schriftliche Prüfung: ....................................................
Praktische Prüfung: ..........................................................
Mündliche Prüfung:.............................................................
Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . . .) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung
". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." zu führen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum
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Die Vorsitzende/Der Vorsitzende
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Leitung des Prüfungsausschusses
der Weiterbildung
Anlage zum Weiterbildungszeugnis
für Frau/Herrn ............................
Der Weiterbildungslehrgang umfaßte
1. Theoretischen Unterricht (800 Stunden) in den Bereichen
Grundlagen ambulanter Pflege und Betreuung
360 Stunden
Strukturen ambulanter Versorgung, Kooperation und Vernetzung
80 Stunden
Kommunikation und Interaktion
100 Stunden
Grundlagen des Lernens und Lehrens
100 Stunden
Rechtliche Grundlagen
80 Stunden
Personale und berufliche Identität
40 Stunden
Verfügungsstunden
40 Stunden
2. Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden) in den Einsatzbereichen
Ambulante Pflegeeinrichtungen
720 Stunden
Psychiatrische Einrichtungen
80 Stunden
Wahlpraktikum:
80 Stunden
Hospitationen:
40 Stunden