Gesetze / Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

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Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Art 4