Gesetze / Auslandsschulgesetz

ASchulG

§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

§ 5 § 7