(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
1.mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent, im Falle des
§ 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach
§ 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach
§ 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes; stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach
§ 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimonatigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
1.mit einem Betrag in Höhe von 50 Prozent, im Falle des
§ 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des bisherigen Auslandszuschlags nach
§ 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des bisherigen Auslandszuschlags nach
§ 53 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes abgegolten. Stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.