Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständige Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft
AV-ZustV§ 1
(1) Zuständige
Behörde im Sinne von § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Wahrnehmung der Aufgabe ist
organisatorisch und strukturell von der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen.
(2) Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes,
dessen Vaterschaft anerkannt wurde, sofern das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat. Hat das Kind im Inland keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes, der die
Vaterschaft anerkannt hat, maßgebend.
(3)
Sonderaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.