Gesetze / Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
AVAVGDV 22§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
AVAVGDV 22Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.