Gesetze / Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

AVAVGDV 22

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3