Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.