Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Landpachtverkehrsgesetzes

AVOLPachtVG

§ 1

Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des

Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über

landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar

sind.

§ 2