Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Landpachtverkehrsgesetzes
AVOLPachtVG§ 1
Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des
Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über
landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar
sind.