Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung AWPrV § 16 Ausbildereignung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.