Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung AWPrV § 17 Ausbildereignung Historische Fassung — Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Zur aktuellen Fassung → Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.