Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 7 Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“
(1) Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu berücksichtigen. Dabei sollen die unternehmensspezifischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet die Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkeiten und der Zahlungsbedingungen sowie der außenwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbarkeit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Störfaktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden: