Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV 2013

§ 27 Anzuwendende Vorschriften

Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.

§ 26 § 28