Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV 2013§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:
Der Prüfung unterliegen auch Erwerbe durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 zu unterlaufen. Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält.
(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Ausländer
erwirbt.
(1b) Bei der Prüfung einer Gefährdung der wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.
(2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.
(3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.