Gesetze / AZRG-DV · BGBl I 1995, 695

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

24 Normen · ausgefertigt 17.05.1995 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Inhalt des Registers
  3. § 1 Inhalt der Datensätze
  4. § 2 AZR-Nummer
  5. § 3 Berichtigung eines Datensatzes
  6. Abschnitt 2 · Datenübermittlung an die Registerbehörde
  7. § 4 Allgemeine Regelungen
  8. § 5 Verfahren der Datenübermittlung
  9. § 6 Dokumente
  10. § 7 Übermittlungssperren
  11. Abschnitt 3 · Datenübermittlung durch die Registerbehörde
  12. § 8 Übermittlungsersuchen
  13. § 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde
  14. § 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
  15. § 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen
  16. § 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
  17. § 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
  18. § 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
  19. Abschnitt 4 · Auskunft an die betroffene Person
  20. § 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
  21. Abschnitt 5 · Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
  22. § 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
  23. § 17 Einschränkung der Verarbeitung
  24. § 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
  25. § 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
  26. Abschnitt 6 · Schlußvorschriften
  27. § 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand
  28. § 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person
  29. § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes
  30. § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
  31. § 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347
  32. Schlußformel
  33. Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger