Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung

AZRG-DV

§ 6 Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

§ 5 § 7