Gesetze / AZR-Gesetz
AZRG§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.