Gesetze / AZR-Gesetz AZRG § 33 Abruf im automatisierten Verfahren Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.05.2024. Zur aktuellen Fassung → Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.