Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren
(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.