Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

AbfBodZV

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 3 § 5