Gesetze / Abfallverbringungsgebührenverordnung

AbfVerbrGebV

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2