Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 13 Beirat

(1) Je Abschiebungshafteinrichtung wird ein externer Beirat errichtet. Der Beirat wirkt

bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft und der Betreuung der

Abschiebungshäftlinge mit. Er berät die Leitung und setzt sich für die

Interessen der Abschiebungshäftlinge ein. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe

ehrenamtlich wahr.

(2) Das Nähere, insbesondere zu Zusammensetzung und Befugnissen des Beirats, wird

durch das Ministerium des Innern geregelt.

§ 12 § 14