Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz
AbschhVG§ 13 Beirat
(1) Je Abschiebungshafteinrichtung wird ein externer Beirat errichtet. Der Beirat wirkt
bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft und der Betreuung der
Abschiebungshäftlinge mit. Er berät die Leitung und setzt sich für die
Interessen der Abschiebungshäftlinge ein. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe
ehrenamtlich wahr.
(2) Das Nähere, insbesondere zu Zusammensetzung und Befugnissen des Beirats, wird
durch das Ministerium des Innern geregelt.