Gesetze / Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

AbschlagsV

§ 2a Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

§ 2 § 3