Gesetze / Abwasserverordnung

AbwV

Anhang 16 Steinkohlenaufbereitung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)

A
Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.

B
Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe
§ 7