Gesetze / Abwasserverordnung
AbwVAnhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1137 - 1138;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
|---|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 3 |
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
|---|---|
| mg/l | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
| Quecksilber | 0,05 |
| Cadmium | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 |
| Chrom VI | 0,1 |
| Nickel | 1 |
| Blei | 0,5 |
| Kupfer | 0,5 |
| Zink | 2 |
| Arsen | 0,1 |
| Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi = 2, |
| Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = 4 und |
| Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = 4. |
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.