Gesetze / Abwasserverordnung
AbwVAnhang 26 Steine und Erden
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1141 - 1142)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Bereich 1 | Bereich 2 | |
|---|---|---|
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
| Abfiltrierbare Stoffe | 100 | 100 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 150 |
(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
| Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l | |
|---|---|---|
| AOX | - | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,4 | - |
| Chrom VI | - | 0,1 |