Gesetze / Abwasserverordnung
AbwVAnhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1155 - 1157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
|---|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
| Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
| Sulfit | mg/l | 1 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
| Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | ||
| 436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7 |
| 525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5 |
| 620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3 |
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
|---|---|
| mg/l | |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 |
| Kupfer | 0,5 |
| Nickel | 0,5 |
| Zink | 2 |
| Zinn | 2 |
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
| Chrom, gesamt | Kupfer | Nickel | |
|---|---|---|---|
| mg/l | mg/l | mg/l | |
| Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
| Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
| Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen: