Gesetze / Abwasserverordnung
AbwVAnhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1162 - 1163;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:
(2) Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:
(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Stichprobe mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
|---|---|---|
| Abfiltrierbare Stoffe | 30 | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 130 |
| Sulfat | – | 1 000 |
| Fluorid, gelöst | – | 6,0 |
| Kohlenwasserstoffe, gesamt | 15 | – |
| Ammoniumstickstoff | – | 10 |
____________
(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Arsen | 0,3 |
| Antimon | 0,3 |
| Barium | 3,0 |
| Blei | 0,3 |
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
|---|---|
| Kupfer | 0,3 |
| Nickel | 0,5 |
| Chrom, gesamt | 0,3 |
| Cadmium | 0,05 |
| Zinn | 0,5 |
| Zink | 0,5 |
| Bor | 3,0 |
____________
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
|---|---|
| Kupfer | 0,3 |
| Nickel | 0,5 |
| Chrom, gesamt | 0,3 |
| Cadmium | 0,05 |
| Zinn | 0,5 |
| Zink | 0,5 |
| Bor | 3,0 |
____________
(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6,0 mg/m2 Kupfer, 3,0 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.
Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten.
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.