Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

AdKG

§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.

§ 10 § 12