Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG 1976§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.
Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG 1976Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.