Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

AdenauerHStiftG

§ 11 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 10 § 12