Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

AdenauerHStiftG

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

§ 7 § 9