Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
AfrEntwBkÜbkGArt 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.