Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 24 Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

§ 20a § 25