Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 48 Einzelerhebungen

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.
§ 47 § 49