Gesetze / 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV 2§ 3 Höhe der Beihilfe
(1) Die Beihilfe beträgt für
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe ist die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 9. Juli 2023 erfasste Anbaufläche. Für die Feststellung der Anbaufläche zum 9. Juli 2023 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Sofern die im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 9. Juli 2023 festgestellte Anbaufläche kleiner ist als die nach den Sätzen 1 und 2 zu Grunde gelegte Anbaufläche, ist die nachträglich festgestellte Anbaufläche maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.
(3) Wenn ein Unternehmen sowohl im Sektor Freilandobstbau als auch im Sektor Hopfenanbau tätig ist, werden die nach Absatz 1 und 2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.